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BerRehaG

§ 10Allgemeines

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;

Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b

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