(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist, daß die Darlehen
1.
nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite ist unschädlich.
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.
(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,
1.
soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben,
2.
soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören, in Berlin (West) errichtet werden.
Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991 unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit einverstanden erklären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags überwacht.
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 16 Abs. 2 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 11 F. ab 1990-02-02 +++) (+++ § 16 Abs. 3 Satz 3 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 12 F. ab 1990-02-02 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
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