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BerHFV

§ 2Vereinfachter Antrag

Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe

Ein Rechtsuchender, der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Formulars nach § 1 Nummer 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fc871e492c1ac5fbdcf2d0930a8f9a405115cacc851743e6e399649d6e88586

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