SchKG
§ 9Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
- 1.
- über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
- 2.
- sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
- 3.
- mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
- 4.
- mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113980992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2826ebd9f02dffeced298867f61e08ff2ced20fad27a4aa57582f1d788dd3ba5