SchKG
§ 6Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
- 1.
- andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
- 2.
- Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
- 3.
- andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113980992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2826ebd9f02dffeced298867f61e08ff2ced20fad27a4aa57582f1d788dd3ba5