BerHG
§ 10Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
- 1.
- für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,
- 2.
- für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006890980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f35342529f31a0bf15389c580f3b554bf01a58cfe06a67c0bae576d8c2d273df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1077 ZPOAusgehende Ersuchen
„… Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, 2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. (2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung. (3) Für …“