BEMFV
§ 8Ortsfeste Amateurfunkanlagen
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
- 1.
- der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,
- 2.
- der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
- 3.
- die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
- 4.
- durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
- 1.
- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
- 2.
- dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR336600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5f6197516436a47207ecd935eee86ead462f020aa1dd4f9c6bc012e63bd6695
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) nach Zeitaufwand Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung ( …“