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BEMFV

§ 7Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden.
(2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der technischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veränderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben sind.
(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR336600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5f6197516436a47207ecd935eee86ead462f020aa1dd4f9c6bc012e63bd6695

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