(1) Der Beleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Beleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen regionalen Immobilienmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist. Sofern es sich nicht um eigengenutzte Wohnimmobilien handelt, ist eine Überprüfung auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist. Der Beleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Beleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
§ 52 PrüfbVPrüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
„… fandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung, 2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie d …“
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