BVV
§ 3Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
- 1.
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2.
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
- 1.
- Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- 2.
- Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07e9940d7be558a03e2f0d74f49593f8af6a0f96ddd2425935ed3398f9832054
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28e SGB 4Zahlungspflicht, Vorschuss
„… Fälligkeit. (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führen …“