BVV
Dritter Abschnitt Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07e9940d7be558a03e2f0d74f49593f8af6a0f96ddd2425935ed3398f9832054