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BeitrS. RV/BA ÄndG

Art 4Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung im Jahre 1991

Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Januar bis März 1991 gilt abweichend von den allgemeinen Regelungen über die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ein Beitragssatz von 18,7 v. H.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007900991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2786f366807df013ec923e1284b978de12accaa2188dea5fe29fa1e3392b8f9

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