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BeiratsV

§ 5Geschäftsordnung

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018010971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96f8aca310ede20fc5227089faec18c45ef2bd0201203b205294d9c0e750ce7f

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