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BeiratsV

§ 2Mitglieder des Beirates

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Dem Beirat gehören an
1.
vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
2.
fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
3.
zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
4.
je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
5.
ein Vertreter der Elternschaft,
6.
vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
7.
zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
8.
ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
9.
ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018010971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96f8aca310ede20fc5227089faec18c45ef2bd0201203b205294d9c0e750ce7f

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