BeiratsV
§ 2Mitglieder des Beirates
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
- 1.
- vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
- 2.
- fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
- 3.
- zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
- 4.
- je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 5.
- ein Vertreter der Elternschaft,
- 6.
- vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
- 7.
- zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 8.
- ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018010971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96f8aca310ede20fc5227089faec18c45ef2bd0201203b205294d9c0e750ce7f