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BehWerkPrZustV

§ 2

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6035aad435cb1e9e98ceaf3538420fd6ac9df209e59d4bcae57b5223976266

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