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BeherbStatG

§ 3Erhebungsbereich

Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
1.
folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
a)
55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c)
55.3 – Campingplätze,
d)
55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;
2.
Schulungsheime;
3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d6600d8b458a4e3de90ae1cd68577af4f5eecfcbc7a8051490582934979d38f

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