BehAktÜbV
§ 3Format der Übermittlung; Eignung zur Bearbeitung
- 1.
- zu befürchten ist, dass inhaltstragende Informationen der Datei, die im ursprünglichen Datei-Format vorhanden sind, aufgrund der Übertragung in das Dateiformat PDF nicht sichtbar oder nicht enthalten sind, oder wenn durch den Formattransfer sonstige Qualitätsverluste zu befürchten sind oder
- 2.
- dies zur besseren Bearbeitbarkeit oder Lesbarkeit durch das Gericht erforderlich ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6f0be6c828a5bbabcc94251da5da5dc963867e0da87ac00034b61929d875f23
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 ERVVBekanntmachung technischer Standards
„… Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist anwendbar. Die elektronischen Dokumente sollen den nach § 5 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten technischen Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente entspr …“