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BehAktÜbV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren

Diese Verordnung ist in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden auf die Übermittlung elektronischer Akten von
1.
Behörden und
2.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
an die Gerichte. Besondere Verordnungen über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten gehen dieser Verordnung vor.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6f0be6c828a5bbabcc94251da5da5dc963867e0da87ac00034b61929d875f23

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