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BEGSchlGVerfV

§ 5

Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 13 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001870966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063650bc8d5a9137c1892e75c079c1859c9cba6b4bc19efe22044d9783ba8343

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