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BEGSchlGVerfV

§ 3

Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.
(2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 71 GKG 360-1 iVm §§ 136 bis 139 KostO 361-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 13 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001870966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063650bc8d5a9137c1892e75c079c1859c9cba6b4bc19efe22044d9783ba8343

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 207 BEG

    „(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gericht …“