BEGSchlGVerfV
§ 3
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 13 G v. 5.5.2004 I 718
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001870966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063650bc8d5a9137c1892e75c079c1859c9cba6b4bc19efe22044d9783ba8343
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 207 BEG
„(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gericht …“