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BeglV

§ 1Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden

Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ff150dfd4ab2265e3c34c8a1fc53d53ccfc7f12c53f0d77109920f649fff44c

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