Zum Gesetzesinhalt

BeglV

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ff150dfd4ab2265e3c34c8a1fc53d53ccfc7f12c53f0d77109920f649fff44c

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis