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3. DV-BEG

§ 38

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 119 BEG

    „(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. (2) Die …“