(1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.
(2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von weniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkommens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die Entschädigung nach den Vorschriften, die für die Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch nach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (§ 12).
(4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der in einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesentliche Beschränkung oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG findet auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
„(1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften. (2) § 113 Abs. 1 BEG findet …“
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