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2. DV-BEG

§ 13Art der Berechnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005100954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf

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