(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
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