Zum Gesetzesinhalt

1. DV-BEG

§ 16Zahlung der Rente

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002710954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fad5f8bed7e4d64bc8cc2906dcaa2c7fce0f0580ac88c86b1dca4679744fc027

XML-Quelle beim Herausgeber