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1. DV-BEG

§ 12Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002710954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fad5f8bed7e4d64bc8cc2906dcaa2c7fce0f0580ac88c86b1dca4679744fc027

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