1. DV-BEG
§ 1Nachweis des Todes
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002710954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fad5f8bed7e4d64bc8cc2906dcaa2c7fce0f0580ac88c86b1dca4679744fc027
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 176 BEG
„… gewiesen werden, so gelten für den Nachweis des Todes oder der Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG. (3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften …“
- § 180 BEG
„… vorschriften nicht festgestellt, so wird vermutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 …“