Zum Gesetzesinhalt

BEGDV3ÄndV 4

Art II

Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004220962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0395e93554847df7827511bfb9cd92772340037152cc52c2a005bd39a399c66d

XML-Quelle beim Herausgeber