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BEGDV1/2/3ÄndV 2

Art IVÜbergangsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Ein Rentenwahlrecht wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wird im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen erst die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen für eine Ausübung des Rentenwahlrechts begründet. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung abzustellen.
(3) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001300960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60f330e82817afcf1e74ce88ca44afbd58e481a16d76deb3033cd7fc6bc7ce7b

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