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BEGDV1/2/3ÄndV

Art IVÜbergangsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009410958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 144790793c4352ad2463022d191e73baaf8d900e334ea868da65703aa468574d

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