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BEG

§ 172

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die nach diesem Gesetz von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Länder getragen. Die vom Land Berlin zu leistenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund, zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Länder und zu 15 von Hundert vom Land Berlin getragen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden Anteile an den Entschädigungsaufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. Soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den hiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen, erstattet der Bund diesen Ländern den Unterschiedsbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht erreichen, führen diese Länder den Unterschiedsbetrag an den Bund ab.
(3) Entschädigungsaufwendungen sind die Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund von Schätzungen die Höhe der vorläufigen Überweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Höhe der endgültigen Überweisungen und das Überweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und § 6 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 172 Abs. 4 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 1 G v. 28.8.1969 603-9
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Art IV BEGSchlGAngleichung

    „… . September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten kann. 3. § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.“

  • Art V BEGSchlGSonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen

    „… einer Frist von drei Monaten nachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden. 5. (1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung. (2)“