BEG
§ 171
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- a)
- wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen ist, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht;
- b)
- zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie
- aa)
- im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- bb)
- die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
- c)
- zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung.
- 1.
- Geschädigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert worden sind;
- 2.
- unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Euthanasie zum Opfer gefallen sind, wenn anzunehmen ist, daß die Hinterbliebenen ohne die Tötung des Unterhaltsverpflichteten von ihm gegenwärtig Unterhalt erhalten würden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36