(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe der Anspruch auf eine Rente zu. Im Falle der Wiederverheiratung oder des Todes der Witwe steht der Anspruch auf eine Rente den Kindern zu, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
(2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche Mark. Ist nur ein Kind vorhanden, so beträgt der Monatsbetrag der Rente 75 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche Mark.
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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