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BEG

§ 154

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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