(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
2.
die Rentenbeträge nach § 93,
3.
die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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