BEG
§ 125a
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Art III BEGSchlGÜbergangsvorschriften
„… 2 BEG) offensichtlich außer acht gelassen worden sind; Absatz 1 gilt ferner nicht in den Fällen des § 125a BEG. Die Entschädigungsbehörde ist befugt, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes einen neuen …“