ErgThG
§ 8a
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z2 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012460976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70f9e072ed2f7734613c5a4de7e75ad7c38e7d3ca52fab22d1205b768592ea83