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ErgThG

§ 8

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
1.
eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",
2.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
3.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".
(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.
(3) (gegenstandslos)
(4) (gegenstandslos)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z2 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012460976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70f9e072ed2f7734613c5a4de7e75ad7c38e7d3ca52fab22d1205b768592ea83

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