BeamtStG
§ 8Ernennung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
- 1.
- Begründung des Beamtenverhältnisses,
- 2.
- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
- 3.
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
- 4.
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
- 1.
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- 2.
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- 3.
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101000008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d