Zum Gesetzesinhalt

BeamtStG

§ 60Verwendungen im Ausland

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
1.
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2.
Schutzkleidung zu tragen,
3.
Dienstkleidung zu tragen und
4.
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d

XML-Quelle beim Herausgeber