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BeamtStG

§ 38Diensteid

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d

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