BDSG
§ 79Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
- 1.
- in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
- 2.
- der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 79 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 3 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b4161639fae051a43ad32bf85614a3e02e085c73f9a938694d3cc831b88e286