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BDSG

§ 54Automatisierte Einzelentscheidung

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b4161639fae051a43ad32bf85614a3e02e085c73f9a938694d3cc831b88e286

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