BDO§35DeutschePostAGAnO 1999
I.
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172700999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 978de014cd354ab1da68a63ebe39e5786932fce5db860a4ea5ce3ef2201c8497