BDGMinIAnO
I.Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei
- 1.
- Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:
- a)
- Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
- b)
- Ausspruch der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes,
- c)
- Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes.
- 2.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0930A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49cffb380ce42549d9013b46e5006a3c579fa358cf590032296b73ec2a0993e0