BDG
§ 28Protokoll
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d08e1a6b1af41119b1ea36eb159d24c857aa8f743f74e958a2e31a49792cba0e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 168a StPOArt der Protokollierung; Aufzeichnungen
„Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Ak …“