BBodSchG
§ 3Anwendungsbereich
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- 1.
- Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
- 3.
- Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
- 4.
- Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
- 5.
- Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
- 6.
- Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
- 7.
- Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
- 8.
- Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
- 9.
- Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
- 10.
- Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
- 11.
- Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050210998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789