BBodSchG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- 1.
- natürliche Funktionen als
- a)
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
- b)
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- c)
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
- Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
- 3.
- Nutzungsfunktionen als
- a)
- Rohstofflagerstätte,
- b)
- Fläche für Siedlung und Erholung,
- c)
- Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
- d)
- Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
- 1.
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- 2.
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
- 1.
- zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
- 2.
- die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
- 3.
- zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050210998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789